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Richtlinien des Unternehmerverbandes Historische Baustoffe e.V. zum Einsatz der OHB-Marke

Stand 08/2002

1) Ziel der Richtlinien

Die nachfolgenden Richtlinien dienen dazu, die OHB-Marke als werthaltige Kennzeichnung- und Vermarktungsmöglichkeit und als Gütesiegel für historische Baustoffe am Markt zu entwickeln und zu etablieren.

2) Zustandekommen der Richtlinien

2.1) Die Richtlinien werden vom Vorstand des Unternehmerverbandes Historische Baustoffe e.V. (im weiteren UHB genannt) festgelegt. Der Vorstand des UHB kann für einzelne Materialien unterschiedlich detaillierte Richtlinien festlegen. Er kann für verschiedene Materialien auch verschieden strukturierte Richtlinien festlegen. Er kann auch für einzelne Materialien oder auch einzelne Chargen eines Materials ein generelles Verarbeitungs- und Vermarktungsverbot unter Einsatz der OHB-Marke verfügen, wenn das Material oder die Charge beispielsweise geeignet ist, das Vertrauen des Verbrauchers in die Marke zu beeinträchtigen.

2.2) Der Vorstand kann die Erarbeitung der Inhalte dieser Richtlinien auch an fachlich geeignete Einzelpersonen und Unternehmen oder an ein fachlich geeignetes Gremium delegieren.

2.3) Legt der Vorstand nichts anderes fest, so tritt eine Richtlinie vier Wochen nach Versand der Richtlinien an die Lizenznehmer bzw. vier Wochen nachdem der Vorstand die neue Richtlinie in einer anderen geeigneten Form den Lizenznehmern zur Kenntnis gebracht hat bzw. diese mit angemessenem Aufwand von der Richtlinie hätten Kenntnis nehmen können in Kraft. Der Vorstand ist gehalten, bei der Fristbemessung eine angemessene Abwägung zwischen den Interessen der Anbieter und Verbraucher vorzunehmen.

3) Geltungsbereich der Richtlinien

3.1) Mit der OHB-Marke dürfen in Deutschland angebotene Baustoffe oder Baumaterialien nur gekennzeichnet werden, die vor 1940 produziert wurden und bereits einmal eingebaut waren und deren Wieder-In-Verkehr-Bringen nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt.

3.2) Im einzelnen können dies entsprechend der Registrierungsurkunde des Deutschen Patent- und Markenamtes nur Gegenstände und Baustoffe sein, die in den Warenklassen 6, 11 und 19 der Nizzaer Klassifikation ausdrücklich aufgeführt sind oder unter einen dort enthaltenen Oberbegriff fallen. Die Gegenstände im Detail:
3.2.1) Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, Erze.
3.2.2) Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.
3.2.3) Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall).

4) Beauftragung eines Kontrollbeauftragten

Der UHB nennt dem Lizenznehmer einen oder mehrere Unternehmen oder Freiberufler als Kontrollorganisationen, die im Auftrag des UHB den Lizenznehmer auf Einhaltung dieser Richtlinien kontrollieren. Eine der vom UHB benannten Kontrollorganisationen hat der Lizenznehmer mit der Kontrolle seines Betriebes zu beauftragen. Der Vertrag ist dem UHB in Kopie vorzulegen.

5) Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten der Lizenznehmer

Die Aufzeichnungs- und Dokumentationsrichtlinien dienen der Kontrolle des vertragsgemäßen Einsatzes der OHB-Marke und der Erarbeitung von Marketingstrategien. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber zur Erarbeitung von Statistiken folgende Zahlen zur Verfügung zu stellen:

5.1) Summierte Nettoumsätze pro Kalenderquartal mit Waren, die mit der OHB-Marke beworben oder gekennzeichnet wurden, aufgeteilt in die Warenbereiche Komplette Gebäude, Garten- und Landschaftsbau, Rohbau, Ausbau, Haustechnik und Sonstiges, die Zuordnung der Materialien erfolgt anhand der Artikelsystematik Knapp/Borghoff. Die Zahlen sind, auf 500 € kaufmännisch gerundet, unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Kalenderquartals dem UHB zur Verfügung zu stellen. Der UHB darf diese Zahlen ausschließlich für die zuvor genannten Zwecke einsetzen und hat die Zahlen so zu anonymisieren, daß auch für einen erfahrenen Beobachter keine Rückschlüsse auf Umsatz oder die Geschäftslage und/oder -entwicklung einzelner Lizenznehmer möglich wird.

5.2) Um eine Kontrolle des vertragsgemäßen Einsatzes der OHB-Marke zu gewährleisten, muß aus den archivierten Unterlagen der Auftragsabwicklung (Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung, etc.) eindeutig hervorgehen, ob der Lizenznehmer eine Ware mit der OHB-Marke gekennzeichnet hatte oder nicht. Von sämtlichen, nicht-individuellen Drucksachen (Preislisten, Prospekte, Imagebroschüren, Mailings, etc) auf denen die OHB-Marke eingesetzt wurde, hat der Lizenznehmer ein Exemplar zu archivieren; dies gilt auch für eingesetzte Hilfs- und Verpackungsmittel. Alle diese Unterlagen sind dem vom Lizenzgeber beauftragten Prüfer auf dessen einfache Aufforderung vorzulegen.

6) Kennzeichnung von Waren mit der OHB-Marke

6.1) Der Lizenznehmer hat zu gewährleisten, daß einem durchschnittlich erfahrenen Besucher seiner Lager- und Verkaufsräume und -flächen sofort und eindeutig vermittelt wird, ob eine Ware mit der OHB-Marke gekennzeichnet ist oder nicht. Neben der Kennzeichnung einzelner Stücke mit der OHB-Marke in angemessener Größe ist dies auch durch die geeignete Beschreibung und Kennzeichnung einzelner Lagerbereiche (Kiste, Regaletage, Regalbereich, Teilfläche, Einzelraum, Abteilung, Grundstückteilfläche, etc.) möglich. Die Kennzeichnung hat in jedem Fall so zu erfolgen, daß dem durchschnittlich erfahrenen Besucher ohne Aufwand eine eindeutige Identifikation gelingt. Bei einem relativ niedrigen Anteil von Waren, die nicht mit der OHB-Marke ausgezeichnet werden dürfen, kann die Kennzeichnung auch in einem Ausschlußverfahren erfolgen, bei dem beispielsweise nur ein abgegrenzter Bereich als »Nicht-OHB« gekennzeichnet wird.

6.2) Wird die OHB-Marke außerhalb der zum eigenen Betrieb gehörenden Gebäude und Flächen eingesetzt (Messen, Stände, Märkte, Schaukästen, etc.), gelten diese Richtlinien sinngemäß.

6.3) Werden Waren nach Verkauf oder zur Ansicht versandt, die zuvor mit der OHB-Marke gekennzeichnet oder angeboten waren, so hat der Lizenznehmer zu gewährleisten, daß diese Kennzeichnung bis zum Gefahrenübergang erhalten bleibt. Werden in einem Versandvorgang sowohl gekennzeichnete als auch ungekennzeichnete Waren versandt, so hat der Lizenznehmer zu gewährleisten, daß dem durchschnittlich erfahrenen Empfänger ohne unangemessenen Aufwand eine eindeutige Identifikation der gekennzeichneten Waren gelingt.

7) Sonstiger Einsatz der OHB-Marke

Dem Lizenznehmer ist es gestattet, die OHB-Marke zu allgemeinen Werbezwecken, die nicht im Zusammenhang mit dem Anbieten einer Ware stehen, einzusetzen. Er darf beispielsweise die OHB-Marke auf seine Geschäftspapiere oder Imagebroschüren verwenden, sie auf seiner Website oder in anderen elektronischen Medien einsetzen, seine Fahrzeuge und Maschinen entsprechend kennzeichnen oder Hinweise an betrieblichen Gebäuden und Freiflächen anbringen.

8) Technische und gestalterische Bearbeitung der Marke

8.1) Dem Lizenznehmer ist es nur gestattet, die OHB-Marke in der registrierten und lizenzierten Form im Rahmen dieser Richtlinien und des Markenlizenzvertrages zu benutzen. Ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung des UHB darf die OHB-Marke auf keinen Fall abgewandelt werden. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den UHB zur außerordentlichen Kündigung des Markenlizenzvertrages.

8.2) Möchte der Lizenznehmer die OHB-Marke selbst oder durch geeignete Beauftragte in drucktechnischer, elektronischer oder anderer, die Marke wiedergebende Art und Weise einsetzen, so stellt ihm der UHB geeignete digitale Daten zur Verfügung. Möchte der Lizenznehmer von diesen zur Verfügung gestellten Vorgaben außer in einer proportionalen Größenveränderung abweichen, so hat er sich dies vom Lizenzgeber durch Vorlage eines geeigneten Entwurfes schriftlich genehmigen zu lassen.

9) Regelungen für einzelne Materialien

Fehlerquoten
Werden Waren gleicher Art nach Stück, Quadratmeter, Lauf- und Raummeter, Gewicht oder einer anderen vergleichbaren Bemessung in Chargen oder Partien verkauft, so darf der in einer Charge oder einer Partie enthaltene Anteil von Waren, die nicht diesen Richtlinien entsprechen, nicht mehr als 3 Prozent der Chargen oder Partien ausmachen.

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Produziert von Thomas Borghoff